EEG-Reform 2023: Umsatzsteuer entfällt für Energiespeicher und PV-Anlagen und was sich sonst noch verbessert:

Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 verfolgt das Ziel: 80 Prozent erneuerbarer Strom bis 2050. Die Bundesregierung hat für die Installation

und den Betrieb von Energiespeichern und Photovoltaikanlagen neue Regelungen verabschiedet. Die meisten treten ab 2023 in Kraft und sorgen für

Erleichterungen, auch für private Haushalte. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst.

Mehr Förderungen, weniger steuerliche Hürden

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 durch den Beschluss unter anderem steuerliche Verbesserungen für Energiespeicher und Photovoltaik-Anlagen beschlossen:

  • Steuerbefreiung für Solaranlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 kW sind ab Anfang 2023 von der Ertragsteuer befreit. Bei gemischt genutzten Immobilien liegt
  • die Steuerbefreiung bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
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  • Umsatzsteuer für Solarspeicher und Photovoltaikanlagen entfällt
    Zukünftig wird auch bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Stromspeichern und PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung
  • dafür ist, dass es sich um eine Leistung an die Anlagenbetreiber*innen handelt und die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, installiert wird. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr
  • auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
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  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
    Zudem hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen,
  • wenn diese Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW betreiben, die der Ertragssteuerbefreiung unterliegen. Dies hat bisher das Steuerrecht untersagt.

EnSiG-Novelle: Abschaffung der 70-Prozent-Regelung für neue Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowatt:

Mit der EnSiG-Novelle versucht die Regierung kurzfristig mehr Stromerzeugung zur Verfügung zu stellen.

  • Die „70-Prozent-Regelung“ bzw. Wirkleistungsbegrenzung, die bislang für alle Photovoltaik-Anlagen bis 25 kW galt, wurde im Rahmen
  • des Energiesicherungsgesetzes im Oktober von der Bundesregierung abgekündigt. Dies gilt für alle PV-Neuanlagen seit dem 14.09.2022.
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  • Außerdem wir die 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 auch bei allen PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.
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  • Bei Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW aber weniger als 30 kW gilt die bereits im Gesetz definierte Lösung für 2023,
  • die den Einbau eines intelligenten Messystems, eines „Smart Meters“ vorgibt, um sich von der 70-Prozent-Regel zu befreien.
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  • In den Ausschreibungen 2023 wird die Leistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen von 20 auf 100 Megawatt angehoben. Zusätzlich
  • wird ab dem kommenden Jahr aktives Repowering von Photovoltaik-Freiflächen erlaubt.

Nach dem Gesetz steht es den Anlagenbetreiber*innen der Bestandsanlagen frei, von der Regelung Gebrauch zu machen.